Satzung

Die Satzung der Société Française de Biosthétique

§ 1 Der Verein
Der Verein – nachfolgend in dieser Satzung in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten und auch in Übereinstimmung mit der zutreffenden Übersetzung – nachfolgend als „Gesellschaft“ bezeichnet – führt den Namen
«Société Française de Biosthétique Deutschland e.V.,» nachfolgend auch SFB genannt. Er hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in Pforzheim.
Die Gesellschaft ist eine nicht auf wirtschaftlichen Zweck und Geschäftsbetrieb gerichtete Gesellschaft im Sinne des § 21 BGB.
Die Gesellschaftstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Unter der Nummer ____ ist die Gesellschaft beim Amtsgericht Mannheim, Registergericht, eingetragen.
Soweit im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Sammel- und Sachbegriffe Verwendung finden, enthalten diese keine ge-schlechtsspezifische Aussage zur Bezeichnung einer Person, sondern dienen der Neutralität.

§ 2 Gesellschaftszweck
1. Die Gesellschaft hat den Zweck,
a) der ganzheitlichen sowie ausschnittsweisen Umsetzung des Total Beauty Konzepts sowie die Förderung der Mitglieder der Ge-sellschaft in der optimalen Umsetzung dieses Konzepts am Markt;
b) persönliche Freundschaft, Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung unter den Mitgliedern zu fördern und Bezie-hungen zu Schwesterorganisationen im Ausland zu pflegen;
c) die Attraktivität der Friseur- und Kosmetikberufe darzustellen und zu fördern sowie die Qualität der Ausbildung im Friseur- und Kosmetikberuf zu steigern;
d) Veranstaltungen zur Förderung der unter vorstehend Lit. a) bis c) genannten Zwecke durchzuführen, die Mitglieder und Außen-stehende durch Veröffentlichungen zu unterrichten sowie kollegiales Verhalten unter den Mitgliedern anzustreben.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen; darüber hinaus ist jedes Mitglied gehalten, eine lautere Geschäftsführung insbesondere auch unter Einhaltung korrekter Kalkulation zu praktizieren.
3. Jedes Mitglied muss sein Wissen nach dem neuesten Stand der biologischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den For-schungsergebnissen des Laboratoire Biosthétique (vgl. nachfolgend § 3, Ziff. 1) ausrichten und seine Ausbildung so gestalten, dass es jederzeit mit sämtlichen, von ihm angewandten LA BIOSTHETIQUE – Präparaten umgehen kann und die spezielle Dienst-leistung nach der von Marcel Contier, resp. dem Laboratoire Biosthétique Marcel Contier und deren autorisierten Gesellschaften entwickelten und fortentwickelten biosthetischen Methode anwenden kann.
4. Dem Gesellschaftszweck dienen insbesondere und ergänzend auch die in § 17 und § 18 dieser Satzung angebotenen Mittel und Möglichkeiten.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Société Française de Biosthétique Deutschland e.V. kann werden, wer als selbstständiger Inhaber eines Friseur- und / oder Kosmetiksalons die von Marcel Contier, Paris resp. von Laboratoire Biosthétique Marcel Contier, Paris oder deren autorisier-ten Nachfolgegesellschaften einschl. Laboratoire Biosthétique GmbH & Co. KG entwickelte und fortentwickelte „LA BIOSTHE-TIQUE-Methode“ in ihrer Gesamtheit praktizieren will.

Voraussetzung ist weiter, dass, solange bzgl. des Friseurhandwerks die Meisterprüfung Voraussetzung ist, diese mit Erfolg abge-legt und der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist. Ansonsten ist Voraussetzung, dass durch Absolvierung von auch durch die Gesellschaft als geeignet angesehenen Ausbildungsordnungen incl. entspr. Abschlussprüfung der Nachweis zur Führung eines selbstständigen Betriebs und der von der Gesellschaft erwarteten außergewöhnlichen Qualifikation geführt wird; die auch sicher erscheinen lässt, dass die LA BIOSTHETIQUE-Methode im Haar- und / oder Hautbereich incl. des Körperpflege- und des Make up- Bereiches in ihrer Gesamtheit erfolgreich angewandt werden kann.
2. Mitglied kann auch ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts werden, die einen Friseur- und / oder Kosmetiksalon im Sinne vorstehender Ziff. 1 betreibt, wenn zumindest ein Mitglied der Geschäftsleitung die Voraussetzungen nach vorstehender Ziff. 1. einschl. Satz 2 erfüllt oder eine Person beschäftigt ist, die den Anforderungen gerecht wird, wie sie in Ziff. 1 Satz 2 genannt ist.
3. Bei Mitgliedsunternehmen, die nicht als Einzelunternehmen, sondern als Gesellschaften geführt werden, wird immer nur derjenige Gesellschafter dieser Gesellschaft als Mitglied in der Mitgliederdatei der Gesellschaft geführt, der den Erfordernissen der Ziff. 1 entspricht. In Abstimmungen hat die Gesellschaft dementsprechend lediglich eine Stimme. Zum Präsidenten der Gesellschaft wählbar im Sinne des § 13 Nr. 4 dieser Satzung ist aber auch jeder andere der Gesellschafter.
4. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag beim Präsidium einzureichen, dem der Nachweis der Eintragung entweder in die Hand-werksrolle oder in das Verzeichnis für handwerksähnliche Betriebe (Anlage A oder B) beizufügen ist.
5. Das Präsidium kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme erklären oder sie ohne Angabe von Gründen verweigern.
6. Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.
7. Auch bei positivem Bescheid über den Antrag entstehen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte erst mit Eingang des ersten ganzen oder anteiligen Jahresbeitrages nach § 6 Ziff. 1 resp. Ziff. 3.
8. In der Gesellschaft gibt es folgende Arten von Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) außerordentliche Mitglieder,
d) Seniorenmitglieder.
Unter diesem Begriff sind ehemalige Biosthetiker zu verstehen, die aus Altersgründen ihren Betrieb auf- oder abgegeben ha-ben, aber den Kontakt zur SFB beibehalten wollen.
9. Das aufzunehmende Mitglied anerkennt mit dem unterschriebenen Aufnahmeantrag die Satzung der Gesellschaft.
10. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder sind die nach § 3 in die Gesellschaft aufgenommenen Mitglieder. Sie sind über die in § 2, Ziff. 3 genannten Voraus-setzungen hinaus gehalten, die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wie sie von den in § 3 Ziff. 1 genannten Laboratoires angebo-ten werden, wahrzunehmen und zu nutzen.
2. Ehrenmitgliedschaften werden nach dem Ermessen und auf Beschluss des Präsidiums verliehen. Die Verleihung setzt Verdienste ganz besonderer organisatorischer, fachlicher oder auch allgemein-humanistischer Art voraus.
3. Auf Beschluss des Präsidiums können auf Zeit Einzel- oder juristische Personen außerordentliche Mitglieder werden, die durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft auf besondere Weise von Nutzen sind. Dies gilt z.B. für Mitglieder der Prüfungskommissionen, für deren Besetzung die Gesellschaft verantwortlich zeichnet.
Sie sind berechtigt, Führungspositionen zu übernehmen. Die Übernahme von Führungspositionen, wie sie im § 12 Abs. 1, Pos. 1.1. – 1.5. näher bezeichnet werden, sind nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gesellschaft.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen wer-den, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung ange-droht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Gesellschaft insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn
a) es aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen außerstande ist, die LA BIOSTHETIQUE-Methode in ihrer Gesamtheit anzuwen-den, wobei es gleichgültig ist, ob die Methode aus verschuldetem oder nicht verschuldetem Grund nicht mehr praktiziert werden kann oder praktiziert wird
b) es einen groben Verstoß gegen die Satzung begangen hat
c) es sich einer unehrenhaften Handlung oder eines sonstigen gesellschaftsschädigenden Verhaltens schuldig macht.
5. Handelt es sich bei dem gem. vorstehender Ziff. 3 von der Mitgliederliste zu streichenden oder gem. vorstehender Ziff. 4 auszu-schließenden Mitglied um den Präsidenten, so ist der Beschluss über die Streichung resp. den Ausschluss durch die Mitgliederver-sammlung zu treffen.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied unaufgefordert die nachfolgend aufgeführten Gegenstände an die Gesellschaft zu Händen des Präsidenten zurückzugeben, bzw. die nachfolgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
a) Die Satzung der Gesellschaft ist zurückzugeben.
b) Alles sonstige Eigentum der Gesellschaft wie Arbeitsmaterial, schriftliche Unterlagen, Literatur und dergleichen sind zurückzuge-ben.
c) Alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Zeichen und Symbole, insbesondere Mitgliedsabzeichen, sowie alle ansonsten auf eine Mitgliedschaft verweisenden Hinweise sind aus allen vom früheren Mitglied betriebenen Salons und Geschäften zu entfernen.
d) Die Verwendung des Begriffs Biosthétique – mit welchen Zusätzen oder in welcher Schreibweise auch immer – ist zu unterlassen; insbesondere darf dieser Begriff oder ein zur Verwechslung geeigneter Begriff für Werbezwecke nicht mehr verwendet werden.

§ 6 Beitrag
1. Die Gesellschaft ist befugt, zur Bestreitung ihrer Auslagen einen Jahresbeitrag zu erheben, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Neben Vorschlag und Bestätigung eines festen Jah-resbeitrags kann der Vorstand auch eine Beitragsspannweite („von … bis“) vorschlagen und die Mitgliederversammlung dieses be-stätigen. In diesem Falle ist der Vorstand berufen, durch Erklärung gegenüber den Mitgliedern – welche auch durch die Zusendung der Beitragsrechnung erfolgen kann – die konkrete Höhe des Jahresbeitrags im Rahmen der Beitragsspannweite festzulegen.
2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Beitragsrechnung für das laufende Jahr zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Gesellschaft maßgeblich.
3. Bei Mitgliedern, die innerhalb eines laufenden Jahres der Gesellschaft beitreten, beginnt die Beitragspflicht für das laufende Jahr mit dem 1. Tag des Folgemonats ihres Eintrittsmonats in die Gesellschaft. Die Höhe des Beitrages richtet sich in diesem Fall – pro rata temporis – nach den noch verbleibenden Monaten des Eintrittsjahres.
4. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei. Seniorenmitglieder entrichten lediglich einen reduzierten Bei-trag.

5. Der Anspruch auf Leistungen der Gesellschaft ruht, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate ab Fälligkeit des Beitrages mit die-sem im Rückstand ist. Das betrifft u. a. auch die Teilnahme an Veranstaltungen jedweder Art der Gesellschaft im internationalen, nationalen und regionalen Bereich. Zu dem damit ausgesetzten Leistungsspektrum gehört auch die Aktivgruppenarbeit sowie ent-spr. Literatur. Auch eine Teilnahme des Mitglieds an unter der Mitverantwortung oder Mitwirkung der Gesellschaft durchgeführten weiterführenden Unternehmer- und Ausbildungsseminaren einschl. sich daran anschließender unter der Mitverantwortung oder Mitwirkung der Gesellschaft abgehaltenen Prüfungen ist während der Zeit eines fortbestehenden Beitragsrückstandes ausge-schlossen.
Während des Bestehens von Beitragsrückständen hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen seitens der Gesellschaft. Insbe-sondere entfällt für diese Zeit der Anspruch des Mitglieds auf Zugang zu den Online Portalen der Gesellschaft und somit die Nutzungsmöglichkeit von Daten der Gesellschaft und deren Mitglieder im Forum und der Anspruch auf Nutzung von jeglichem Infor-mationsmaterial der Gesellschaft.
Ebenfalls entfällt der Zugang zu SFB-Online-Portalen und somit die Nutzung und der Zugriff auf Daten der SFB und deren Mitglie-der im Forum, sowie die Nutzung von Informationsmitteln jeglicher Art der SFB.

§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;

2. die Versammlung aller Teamleiter, Vorstände und Präsidiumsmitglieder, in nachfolgenden Paragrafen als
„Wahlausschuss“ bezeichnet;
3. das Präsidium.
4. der Vorstand.
5. die Rechnungsprüfer.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alle drei Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Präsidenten oder in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Präsidiums unter Einbehaltung einer Frist von mind. einem Monat schriftlich oder per Fax oder per E-Mail oder über ein Internetforum oder über eine Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei eine einheitliche Einberufung ggü. allen Mitgliedern nicht erforderlich ist.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
a) es an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersandt worden ist, bzw.
b) es an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene email-Adresse übersandt worden ist, bzw.
c) es an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Faxnummer übersandt worden ist, bzw.
d) eine Vereinszeitschrift an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersandt worden ist.

2. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens vierzehn Tage zuvor im Sekretariat z.H. des Präsidenten einzureichen. Eine Mitteilung der so zur Tagesordnung gereichten Anträge an die Mit-glieder erfolgt erst im Rahmen der Mitgliederversammlung. Später eingereichte Anträge können nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustimmt.

§ 9 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste;
b) Bericht des Präsidenten über die abgelaufenen Geschäftsjahre;
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes einschl. des Präsidiums;
e) Bestätigung des neuen Präsidenten;
f) Wahl der Rechnungsprüfer.

§ 10 Beschlussfassung / Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidi-umsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
2. Die Art der Abstimmung (durch Handzeichen oder schriftlich) bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm-enthaltungen bleiben außer Betracht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) Dringlichkeitsanträge, d.h. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung, soweit davon nicht Sat-zungsänderungen betroffen sind.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer, der, soweit nicht anders beschlossen, dem Präsidium angehörender Sekretär ist, zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung;
• die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
• die Zahl der erschienenen Mitglieder;
• die Tagesordnung;
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse;
• die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch das Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Präsidium, bestehend aus:
1.1 dem Präsidenten,
1.2 dem Vizepräsidenten,
1.3 dem Sekretär,
1.4 dem Schatzmeister,
1.5 dem Pressereferenten,
1.6 dem Kooperationsbeauftragten,
1.7 einem von der Société Française de Biosthétique mit Sitz in Frankreich (der Internationalen Société Française de Biosthétique) ernannten Delegierten.
1.8 etwaigen weiteren, vom Präsident ernannten Beisitzern, deren Zahl jedoch auf höchstens drei begrenzt ist.
1.9 Zusätzlich kann der Präsident, wenn er dieses als geboten erachtet, um bspw. Personen an die Arbeit im Präsidium heranzufüh-ren, bis zu fünf Mitglieder auf Zeit in das Präsidium berufen und auch wieder abberufen. Diese Mitglieder besitzen kein Stimm-recht im Präsidium, sind aber berechtigt, bei den Abstimmungen im Präsidium zugegen zu sein.
und
2. den Regionsvorstandsmitgliedern.

3. Die Zusammenlegung der Ämter ist zulässig.
4. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die Gesellschaft in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
Sie haben Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der Vizepräsident nur Gebrauch machen darf, wenn der Präsident verhindert ist.
Die in Präsidiums- und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen.
5. Die Mitglieder des Vorstands haften der Gesellschaft für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der Gesellschaft. Ist streitig, ob ein Mitglied des Vorstandes einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die Gesellschaft bzw. das Gesellschaftsmitglied die Beweislast. Hinsichtlich Ansprüchen Dritter steht den Mitgliedern des Vorstands in Fällen ein-facher Fahrlässigkeit ein Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

§ 13 Wahl des Präsidenten
1. Der Präsident wird von einem Wahlausschuss, in dem
• die Mitglieder des amtierenden Präsidiums,
• die Regionsvorstände, sowie
• die Teamleiter aller zur Gesellschaft gehörenden Aktivgruppen, wie sie im § 16 Ziff. 1 definiert sind, Sitz und Stimme haben, für eine dreijährige Amtszeit gewählt.
Da das Präsidentenamt die einzig gewählte Position in der Führung der Gesellschaft ist, hat dieser die Interessen aller der Gesell-schaft angehörenden Mitglieder zu vertreten, weswegen eine Wahl, bei der mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, möglichst ver-mieden werden soll – und dennoch nicht vollständig ausgeschlossen wird. Aus diesem Grunde ist es Aufgabe des Präsidiums, ei-nen Kandidaten für das Präsidentenamt auszuwählen, der den Anforderungen nach diesem Paragrafen genügt.
2. Die Wahl des Präsidenten nach vorstehender Ziff. 1 erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgege-benen Stimmen, wobei Stimmenenthaltungen außer Betracht bleiben.
3. Wahlvorschläge sind spätestens zwei Monate vor Beginn der Teamleitertagung schriftlich im Sekretariat einzureichen, um sicher-zustellen, dass die Anforderungskriterien gem. nachfolgender Ziff. 4 hinreichend überprüft werden können.
4. Zum Präsidenten kann nur gewählt werden, wer als Vorbild für die Mitglieder der Gesellschaft fungieren kann, was in der Regel erfordert, dass
• er Erfahrung in der Präsidiumsarbeit hat und
• seit wenigstens 5 Jahren einen Friseursalon betreibt und
• seit mindestens 5 Jahren Mitglied der Gesellschaft ist und
• eine lautere Geschäftspolitik im Hinblick auf Mitarbeiterführung, Entlohnung und Preisgestaltung praktiziert und

• ihm die zur Ausübung des Amtes erforderliche Zeit zur Verfügung steht und
• seine biosthetische Aus- und Weiterbildung den Anforderungen des Präsidentenamtes gerecht wird, was regelmäßig den Ab-schluss des La Biosthetique-Unternehmerwegs sowie die Ausrichtung des eigenen Salon am Total Beauty Konzept voraussetzt.
Die Entscheidung, ob ein Kandidat diesen Kriterien genügt, trifft das Präsidium unter Ausschluss des Präsidenten.
5. Eine Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig.
Eine direkte nachfolgende Wiederwahl des Präsidenten ist jedoch nur für eine auf die erste Amtszeit folgende zweite Amtszeit zuläs-sig. Bei der Wiederwahl hat der amtierende Präsident kein Stimmrecht.

§ 14 Amtszeit des Präsidenten und Bestellung der Präsidiumsmitglieder
1. Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Zeitpunkt, der bei seiner Wahl bestimmt wird. In der Regel ist dies, wenn nicht wichtige Gründe (beispielsweise der Wegfall des bisherigen Präsidenten) einen anderen Zeitpunkt gebieten, der Zeitpunkt der fol-genden Mitgliederversammlung, die – im Regelfall – zeitnah nach der Zusammenkunft des Wahlausschusses stattfinden soll. Diese Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 3 zur Bestätigung des Gewählten und der nach den nachfolgenden Regelungen bestimmten anderen Mitglieder des Präsidiums berufen. Die Bestätigung kann auch durch Akklamation erfolgen.

2. Der Präsident ernennt alle anderen Präsidiumsmitglieder und stellt sie im Rahmen der nachfolgenden Mitgliederversammlung vor. Einander nachfolgende Ernennungen derselben Person sind uneingeschränkt möglich.

3. Zur Bestätigung des Präsidenten ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenenthaltungen außer Betracht bleiben, erforderlich.
Erfolgt hiernach keine Bestätigung des Präsidenten oder nimmt der Präsident die Bestätigung nicht an, so bleibt die Wahl des Prä-sidenten und die Ernennung der anderen Präsidiumsmitglieder dennoch wirksam. Es ist aber sodann ein neuer Präsident nach den vorstehenden Regelungen zu wählen. Bis zur erfolgreichen Neuwahl bleibt der nach den vorstehenden Regelungen gewählte Prä-sident im Amt.
4. Eine Abberufung des Präsidenten kann nur durch den in Ziff. 1 bezeichneten Wahlausschuss erfolgen.
Die Abberufung des Vizepräsidenten oder eines anderen vom Präsidenten ernannten Präsidiumsmitglieds ist nach Anhörung der Mitglieder des Präsidiums auch durch den Präsidenten selbst zulässig.

§ 15 Rechnungsprüfer
1. Der oder die Rechnungsprüfer einschl. eines Ersatzrechnungsprüfers werden für eine Amtszeit von 3 Jahren durch die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Sie gehören nicht dem Vorstand an und haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse der Gesellschaft zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2. Die direkte Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist dreimal möglich.

§ 16 Regionen und Regionsvorstand
1. Mit Beginn der Mitgliedschaft gehören die Gesellschaftsmitglieder eines bestimmten regionalen Gebietes einer sog. Region an. Die Regionszugehörigkeit ergibt sich aus dem Sitz des Unternehmens des Mitgliedes und der dazu gehörenden Postleitzahl.
2. Für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren wählen die Regionsmitglieder im Rahmen eines Regionalkongresses einen Regionsvor-stand, der aus zwei gleichberechtigten Regionsmitgliedern besteht. Eine direkte Wiederwahl dieser Amtsträger ist viermal möglich.
Für die Wahl gelten die Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere § 10) entsprechend.
3. Die Regionsvorstände gehören dem Vorstand der Gesellschaft an und nehmen an den Vorstandstagungen teil. Die Teilnahme an der Teamleitertagung ist ebenso verpflichtend.
4. Im Rahmen der Vorstandsarbeit besucht der Regionsvorstand einmal jährlich in Absprache mit den Teamleitern die zur Region gehörenden Aktivgruppen und führt mind. einmal jährlich in seiner Region ein Teamleitertreffen durch.
5. Ebenfalls im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit treffen sich die Regionsvorstände einmal jährlich mit ihren Teamleitern zu einem Ar-beitswochenende, in dessen Rahmen sie insbesondere die Regionalstrukturen hinsichtlich
 der Aktivgruppenstrukturen sowie
 die neu hinzu gekommenen Mitglieder mit ihren Interessens- und Arbeitsschwerpunkten erfassen, um die neuen Mitglieder in Abstimmung mit diesen den vorhandenen Aktivgruppen zuzuordnen.
6. Von den Aktivgruppenbesuchen, den Teamleitertreffen und etwaigen Treffen der Regionsvorstände ist ein Ergebnisbericht, bzw. ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und dem Präsidium zu übermitteln.
7. Die Bildung neuer Aktivgruppen obliegt dem Regionsvorstand.
8. Kann eine Einigung innerhalb des Regionsvorstandes nicht erreicht werden, so entscheidet das Präsidium.

§ 17 Aktivgruppen
1. Mit Beginn der Mitgliedschaft haben die Mitglieder das Recht, innerhalb bestimmter Bereiche in Aktivgruppen mitzuarbeiten. Sie sind hierbei an keine bestimmte Aktivgruppe gebunden, eine räumliche Zuordnung erfolgt nicht und es ist den Mitgliedern gestat-tet, in mehreren Aktivgruppen mitzuarbeiten. Aktivgruppen müssen die Ziele der Gesellschaft gem. § 2 dieser Satzung verfolgen.
2. Die Zusammensetzung der Aktivgruppe unterliegt insbesondere folgenden Kriterien:
 berufliche Neigungs- und Interessensschwerpunkte,
 Salongröße und/oder Zahl der Beschäftigten,
 betriebswirtschaftliche Unternehmenszielsetzung,
 Lokal- oder Regionalaspekte sowie
 Mitgliederbesetzungsstrukturen, bzw. Altersstrukturen.

3. Die Mitglieder einer Aktivgruppe treffen sich in regelmäßigen Abständen. Ziel dieser Zusammenkünfte ist es, gemeinsam an der Umsetzung des Total Beauty Konzepts zu arbeiten und die beteiligten Mitgliedsbetriebe ihren betriebswirtschaftlichen Zielen nä-her zu bringen.
Häufigkeit und Intensität der Aktivgruppenarbeit liegen im Ermessen der Aktivgruppenmitglieder. Um eine fruchtbare Aktivgrup-penarbeit zu gewährleisten, sollte eine Leistung von 16 Stunden im Jahr, deren Verteilung alleine den Aktivgruppenmitgliedern obliegt, jedoch nicht unterschritten werden.
4. Aktivgruppen können auch auf Zeit zur Erreichung eines bestimmten Unternehmerziels gegründet werden, wobei die Bestimmun-gen dieses Paragrafen auch für diese Aktivgruppen auf Zeit gelten.
Eine solche Aktivgruppe ist berechtigt, die Unterstützungsbandbreite der Gesellschaft für Aktivgruppen in Anspruch zu nehmen.
5. Die Führungsaufgabe einer Aktivgruppe übernimmt der Teamleiter, der für drei Jahre für diese Aufgabe durch die Mitglieder der zuständigen Aktivgruppe gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl dieser Amtsträger ist viermal möglich.
Der Teamleiter ist Koordinator der Gruppe, die Gruppenmitglieder in ihrer Gesamtheit bestimmen Leben und Aktivität der Gruppe.
6. Zu den Aufgaben der Aktivgruppe gehört es, dem Präsidium und dem Regionsvorstand zweimal jährlich, zum 30. Juni und zum 31. Dezember, einen Aktivitätsübersichtsplan zu übermitteln.
Dieser besteht aus:
 der aktuellen Mitgliederliste,
 der Anwesenheits- oder Teilnehmerliste.
 dem Ergebnisprotokoll eines jeden Treffs mit dem Inhalt und auch dem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Aktivgruppe insgesamt.

7. Jede Aktivgruppe wird in der einmal jährlich stattfindenden Teamleiter-Tagung aller Teamleiter in der Bundesrepublik Deutschland durch ihren Teamleiter oder seinen Stellvertreter repräsentiert.
Gleiches gilt für die regionalen Teamleiter-Treffs.

§ 18 Mitwirkung der Gesellschaft und Teilnahme der Mitglieder an Auszeichnungs- und Spezialisierungsaktivitäten. 

1. Die Gesellschaft bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, an besonderen Auszeichnungs- und Spezialisierungsaktivitäten teilzu-nehmen, wobei die Einzelheiten der Teilnahmeberechtigung und der Teilnahmebedingungen jeweils für den Einzelfall geregelt sind und teilweise gesonderte Teilnahmegebühren erhoben werden.
Derzeit umfasst dieser Bereich u.a.
• den Wettbewerb „European Beauty-Stylist“,
• die Salonqualitätsspezialisierung mit der Auszeichnung „Top – Quality – Salon“,
• Weiterbildungsspezialisierungen mit entsprechenden Abschlussprüfungen,
• die Ausbildung zum „Hair & Beauty Artist“
• die „Corporate University“ mit dem Abschluss „Coiffeur – Master of Management“ sowie
• die Imageunterlagen für den Beruf „Biosthetiker“, wobei ein Anspruch auf Beibehaltung der einzelnen Aktivitäten nicht besteht.
2. Mitgliedern, die an solchen Aktivitäten teilnehmen möchten, werden die Teilnahmeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Soweit dem Mitglied anlässlich der Teilnahme Werbematerialien u.ä. überlassen werden, dürfen diese nach dem Ende der Teil-nahme nicht mehr verwendet werden und sind an die Gesellschaft zurückzugeben.
3. Nur solche Mitglieder können an diesen Aktivitäten teilnehmen, die den aus den Teilnahmeunterlagen ersichtlichen Teilnahmevo-raussetzungen entsprechen und ihren mitgliedschaftlichen Verpflichtungen (insbesondere nach den §§ 4 und 6) laufend nachge-kommen sind.

§ 19 Mitwirkung der Gesellschaft und von Gesellschaftsmitgliedern in Prüfungskommissionen
Die Gesellschaft wirkt an der Erarbeitung der Ausbildungspläne für die von Marcel Contier, Paris, resp. von der Laboratoire Biosthétique Marcel Contier, Paris oder deren autorisierte Nachfolgegesellschaften, einschl. der Laboratoire Biosthétique Kosmetik GmbH & Co. für Gesellschaftsmitglieder angebotenen Ausbildungswegen mit.
Sie achtet auch auf die sachgerechte Ausarbeitung des Ausbildungsspektrums, einschl. einer entspr. Prüfungsordnung.
Die Gesellschaft beruft durch ihren Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums aus den Reihen ihrer Mitglieder einzelne Teilnehmer der Prüfungskommissionen für diese Ausbildungswege.
Die Berufung in die verschiedenen Prüfungskommissionen erfolgt auf drei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Gesellschaft hat durch entspr. Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Prüfungsinhalte und -abläufe Verschwie-genheit gewährleistet ist.

§ 20 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit von 60% aller Mitglieder und 80% der Stimmen der zur Mitgliederversammlung, die über die Liquidation zu beschließen hat, erschienenen Mitglieder.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, wem das Gesellschaftsvermögen zufällt.
Die Liquidation erfolgt durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend durch Beschluss andere Liquidatoren bestimmen und deren Vertretungsbefugnis festlegen.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft ist Pforzheim.
Pforzheim, den 10.02.2016. Amtsgericht Mannheim. – Registergericht –

Société Française de Biosthétique Deutschland e.V.
Gülichstr. 5, 75179 Pforzheim
Postfach 10 16 26
75116 Pforzheim
T +49 7231 456 272
office@sfb -d.de

IBAN DE 9766 6700 0600 1428 4400
BIC DEUTDESM666
Deutsche Bank Pforzheim

Präsidentin: Gabriele Stern
Vize-Präsidentin: Angela Schröder
Amtsgericht Mannheim
Registergericht VR 500 391